Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG gilt für die Lieferung von Solarmodulen an Betreiber von Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 %, sofern die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen sowie öffentlichen oder gemeinnützigen Gebäuden installiert wird.
Der Nullsteuersatz gilt ebenfalls für notwendige Komponenten sowie Stromspeicher, die für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich sind.
Damit der Nullsteuersatz angewendet werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Sie bestellen als Privatperson und sind Betreiber der Photovoltaikanlage.
Die Photovoltaikanlage oder deren Komponenten werden auf oder in der Nähe von Privatwohnungen oder anderen dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert.
Die installierte Bruttoleistung der Anlage beträgt maximal 30 kWp.
Lieferadresse, Rechnungsadresse und Anlagenstandort befinden sich in Deutschland.
Sie bestätigen im Bestellvorgang, dass die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt sind.
Als Wohnung gilt jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird.
Dazu zählen auch:
Gebäude auf Freizeitgrundstücken
Gartenlauben in Kleingartensiedlungen
Wohnwagen und Wohnschiffe gelten nur dann als Wohnungen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Neben Solarmodulen und Batteriespeichern unterliegen auch sogenannte wesentliche Komponenten dem Nullsteuersatz.
Als wesentliche Komponenten gelten Gegenstände,
deren Verwendungszweck speziell im Betrieb oder in der Installation von Photovoltaikanlagen liegt oder
die zur Erfüllung technischer Normen erforderlich sind.
Dazu gehören insbesondere:
Wechselrichter
Dachhalterungen / Montagesysteme
Energiemanagement-Systeme
Solarkabel
Einspeisesteckdosen (z. B. Wieland-Steckdose)
Funk-Rundsteuerungsempfänger
Backup-Boxen
Einrichtungen zur Notstromversorgung
Auch die nachträgliche Lieferung einzelner Komponenten oder Ersatzteile unterliegt dem Nullsteuersatz, sofern diese Teil einer Anlage sind, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt.
Sie legen einen entsprechend gekennzeichneten Artikel in den Warenkorb.
Im Bestellvorgang bestätigen Sie, dass Sie die Voraussetzungen für den Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllen.
Der Mehrwertsteuersatz von 0 % wird automatisch berücksichtigt.
Der Nullsteuersatz gilt für Photovoltaikanlagen und Komponenten, die seit dem 1. Januar 2023 geliefert oder installiert werden.
Eine rückwirkende Anwendung auf vorher gelieferte Anlagen ist nicht möglich.
